Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Balzer GmbH & Co. KG

für den B2B-Online Shop „BOS“

(Onlinebedingungen)

Stand März 2018


1.   Anwendung/Einbeziehung

1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer (Shopbetreiber) und Käufer (Kunden) auf Basis des Online Shops gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Das Angebot des Online-Shops „BOS“ richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Ein Verkauf an Verbraucher über den Online-Shop ist ausgeschlossen.

1.3 Allgemeinen Geschäfts-/Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

 

2.             Vertragsabschluss

2.1 Die Produktdarstellungen in diesem Onlineshop stellen grundsätzlich kein rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots (Bestellung) durch den Käufer dar.

2.2 Nach dem Einlegen der gewünschten Ware in den Warenkorb und dem Durchlaufen des Bestellvorgangs, geben Sie schließlich mit dem Anklicken des Buttons “Kostenpflichtig bestellen“ ein verbindliches Kaufangebot hinsichtlich der im Warenkorb vorhandenen Waren ab.

2.3 Wenn Sie eine Bestellung bei uns aufgeben, schicken wir Ihnen auf Ihre Bestellung umgehend eine Nachricht per E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt (Eingangsbestätigung oder Bestellbestätigung). Die Eingangsbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebots dar, sondern bestätigt lediglich den Eingang ihrer Erklärung bei dem Verkäufer.

2.4 Der Kaufvertrag kommt dann erst mit einer gesonderten  Auftragsbestätigung des Verkäufers oder der Lieferung der Waren zustande. Sollte der Kunde binnen 72 Stunden keine Auftragsbestätigung oder Lieferung vom Shopbetreiber erhalten, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden.

2.5 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

3. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

3.1 Die Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und jeweils zzgl. Kosten einer etwaigen Anlieferung (siehe Lieferkostenbedingungen).

3.2  Haben sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss aber vor Lieferung wesentlich geändert (z.B. durch Erhöhung der Rohstoffpreise, Materialkosten, Wechselkurse etc.), ist Verkäufer zu entsprechender Preisanpassung berechtigt, es sei denn, die Preise waren bei Vertragsschluss ausdrücklich als Festpreise bezeichnet.

3.3 Zahlungen können erfolgen per Vorkasse, Rechnung, Lastschrift, Kundenkredit (Kundenkonto) oder Barzahlung erfolgen. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, bestimmten Zahlungsarten insbesondere bei dem Verdacht nicht ausreichender Kreditwürdigkeit auszuschließen. Eine Zahlung per Vorkasse oder per Barzahlung ist immer möglich.

3.4           Bei  Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der dort genannten Frist nach Erhalt der Auftragsbestätigung auf unser Konto zu überweisen. Eine Bereitstellung/Lieferung der Ware erfolgt erst mit Eingang der Zahlung beim Verkäufer.

3.5 Bei Zahlung per Lastschrift haben Sie ggf. jene Kosten zu tragen, die infolge einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund von Ihnen falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen.

3.6 Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

3.7 Im Falle des Verzugs mit der Kaufpreiszahlung ist der Käufer zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dieser umfasst insbesondere die Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis weitergehender Schäden insbesondere höhere Zinsschäden vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

4. Liefertermine und Lieferfristen

4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind soweit nicht anders schriftlich vereinbart stets unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

4.2           Der Käufer kann 10 Tage, nach überschreiten einer unverbindlichen Lieferfrist o. eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern zu liefern und den Verkäufer mit Zugang der Aufforderung in Verzug setzen.

4.3           Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

4.4           Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er nach Ablauf der Frist gemäß 4.2 eine weitere angemessen Nachfrist setzten.

4.5           Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4.6           Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder –frist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 4.3 und 4.4.

4.7           Im Falle höherer Gewalt oder nicht vom Verkäufer oder Lieferanten zu vertretender Lieferverzögerungen verlängern sich die vorstehenden Fristen entsprechend. Sollte hierdurch ein Leistungsaufschub von mehr als 4 Wochen entstehen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

 

5.             Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Verpackung

5.1            Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager, die jeweils auch Erfüllungsort sind. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.

5.2           Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht - auch bei Teillieferungen - spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5.3           Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.4           Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

5.5           Der Verkäufer ist berechtigt falls der Kunde trotz angemessener Fristsetzung die Ware nicht abnimmt vom Vertrag zurückzutreten  und Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 5 % des Kaufpreises geltend zu machen. Verkäufer und Käufer ist jeweils der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer, geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

5.6           Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet und nur bei frachtfreier Rückgabe in unbeschädigtem Zustand (eine Überprüfung und Tauglichkeit der Paletten erfolgt beim Verkäufer) durch entsprechende Gutschrift wieder vergütet.

5.7            Die Rücknahme der von dem Verkäufer gelieferten mangelfreien Standardware ist ausgeschlossen. Erklärt sich der Verkäufer ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, erfolgt eine Gutschrift nur, sofern die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit durch den Verkäufer festgestellt wird. Die durch die Rücknahme der Ware entstandenen Frachtkosten werden an den Käufer weiterbelastet.

 

6.             Eigentumsvorbehalt

6.1 Gegenüber Kaufleuten gilt, dass der Verkäufer sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vorbehält.

6.2 Gegenüber sonstigen Käufern gilt, dass sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält.

6.3           Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.

6.4           Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.5           Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

6.5.1         Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der vom Verkäufer gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6.5.2         Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. soweit entsprechende Sicherungsrechte Dritter bestehen in Höhe eines auf den Verkäufer entfallenden etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 6.4.1 zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.5.3         Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.5.4         Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

7.             Mängelgewährleistung

7.1           Es gelten die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelgewährleistung(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung), soweit im Nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist.

7.2           Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die vom Verkäufer als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für die Brauchbarkeit unerhebliche Änderungen z.B. technischer oder optischer Art bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

7.3           Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernimmt der Verkäufer nur auf Grundlage einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt.

7.4           Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der vom Verkäufer gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. für deren Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.

7.5           Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Unabhängig von vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch - und Minderlieferung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der betreffenden Anzeige. Jede Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehenden bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

7.6           Soweit ein Mangel ausschließlich oder weit überwiegend durch den Käufer oder einen Dritten verursacht wurde, bestehen keine Mängelansprüche.

7.7           Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder - soweit dies nicht mit angemessenem Aufwand durchführbar ist - ihm Zugang zur Ware zu gewähren. Im Falle der Nacherfüllung durch Nachlieferung hat der Verkäufer das Recht, die mangelhafte Sache vom Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzuverlangen.

7.8           Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer vor Nacherfüllung einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zahlt.   

7.9           Bei Gefahr in Verzug, ist der Käufer nach vorheriger Abstimmung mit dem Verkäufer berechtigt, den Mangel im Wege der Selbstvornahme selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer über Art und Umfang der hierzu getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Selbstvornahmerecht ist für den Fall ausgeschlossen, dass der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

7.10          Im Falle des Fehlschlags der Nacherfüllung oder fruchtlosen Verstreichens einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist bzw. deren Entbehrlichkeit kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung.

7.11          Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

 

8              Lieferantenregress

8.1           Wurde die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu vorstehendem Abschnitt 7 folgende Regelungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

8.2           Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

8.3           Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß Abschnitt 7 Ziffer 7.7 gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann vom Verkäufer die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers - im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht des Verkäufers besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung statt ist unwirksam. Das des Verkäufers, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.4           Wenn der Verkäufer mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart hat, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.

 

9.             Haftung

9.1           Für die Haftung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:

9.2           Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der handelnden Person oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. solcher Pflichten, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut  und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung allerdings begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

9.3           Die in Ziffer 9.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder bezüglich der Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4           Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.            

9.5           Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

                 

10.           Verjährung

10.1          Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2          Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht - mangels Verjährung - noch gegen den Käufer geltend machen kann.

10.3          Für Bauwerke und neu hergestellte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB).

10.4            Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch im Lieferantenregress gem. vorstehendem Abschnitt 9; unberührt bleibt hier aber die gesetzliche Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche (§§ 478 Abs. 2, 479 Abs.1, Abs. 3 BGB) sowie die gesetzliche Verjährungshemmung (§ 479 Abs. 2, Abs. 3 BGB).

10.5          In allen Fällen unberührt bleiben auch die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB).

                 

11            Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

11.1          Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist

11.2          Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Allendorf (Eder). Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

11.3          Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ist für beide Teile der Ort des Auslieferungswerk oder Auslieferungslagers des Verkäufers.